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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Datatronic Software AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an die Besteller vorbehaltslos ausführen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote der Datatronic Software AG sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten der Datatronic Software AG sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist die Datatronic Software AG von ihrer
Lieferverpflichtung entbunden.
5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, insbesondere der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu
vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.


§3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Datatronic Software AG an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 30
Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich
der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB
deutscher Einfuhrhafen.
3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

§4 Liefer- und Leistungszeit
1. Die Lieferzeit ist freibleibend. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Datatronic Software
AG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Datatronic
Software AG - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist die Datatronic Software AG nach angemessener Nachfristung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die
Datatronic Software AG von ihren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Datatronic Software AG nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich
benachrichtigt wurde.
4. Sofern die Datatronic Software AG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder
sie sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% für jede vollendete
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
5. Die Datatronic Software AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung
und Teilleistung als selbständige Leistung.
6. Standard-Software Lieferung umfasst einen Datenträger mit der Kopie des Softwareprogrammes bzw. einen Link zum
Download der entsprechenden Software. Der Datenträger wird nach Bezahlung Eigentum des Käufers, die Standard-
Software wird dem Käufer als Lizenznehmer zur Nutzung überlassen.. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Update-
bzw. Upgrade-Versionen der von uns gelieferten Software aufgrund z.B. erhöhter Hardwareanforderungen spürbar
langsamer laufen können als die entsprechende Vorgängerversion. Die Quellcodes der von Datatronic Software AG
erstellten Individual-Software sind kein Bestandteil des Lieferumfanges und dürfen Dritten ohne schriftliche Genehmigung
von Datatronic Software AG nicht zugänglich gemacht werden.
7. Wartungsverträge über Standard-Software beziehen sich immer auf die vom Hersteller gelieferten Original-Versionen.
Individual-Anpassungen müssen bei Updates bzw. Upgrades auf eine neue Version nachgezogen werden – dies verursacht
weitere Kosten.

§5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager der Datatronic Software AG verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der
Datatronic Software AG unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§6 Untersuchungs- und Rügepflicht
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von vier Tagen nach
Warenerhalt der Datatronic Software AG und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch
Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§7 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach der
Maßgabe von § 5 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
1 Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes der Datatronic Software AG schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen. Wir gewährleisten nach dieser Maßgabe, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Die Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beträgt 1 Jahr.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, muss das defekte Teil
bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des
Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die Datatronic Software AG zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr
angeliefert werden. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden unfrei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von
Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile unterliegen
nicht der Gewährleistung. Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass die Gewährleistung sich
ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungs-Gegenstände beschränkt. Sollten im
Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses
Risiko vom Auftraggeber zu tragen.
4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistungsansprüche gegen die Datatronic Software AG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht
abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte der Datatronic Software AG und
schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Datatronic Software AG nicht. Garantien, die dem Besteller von
Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.
9. Software: Der Lizenznehmer bzw. Softwaremieter wird darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist
Softwareleistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit
des von uns gelieferten Programms zu dem angegebenen Programmzweck. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die
Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusagen nicht bevollmächtigt. Bei unerlaubten Eingriffen in die
Software-Installation durch den Lizenznehmer bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch uns. Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, eine Datensicherung mit mindestens fünf in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern
vorzunehmen. Auskünfte zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden.

§8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Datatronic
Software AG aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten
gewährt, die der Käufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um
mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Datatronic Software AG; Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Datatronic
Software AG als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für die Datatronic Software AG. Erlischt das Miteigentum durch
Verbindung, so wird vereinbart, dass das [Mit-] Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
[Rechnungswert] auf die Datatronic Software AG übergeht. Der Käufer verwahrt das [Mit-] Eigentum der Datatronic Software
AG unentgeltlich. Ware an der uns [Mit-] Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer unverzüglich sicherungshalber in
vollem Umfang an die Datatronic Software AG ab. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an die Datatronic Software
AG abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und dieser
unverzüglich benachrichtigt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Datatronic Software AG berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Datatronic Software AG liegt -
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage vor.

§9 Zahlung
1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-, Verrechnungsscheck oder bei Abholung
zahlbar. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem
Fahrzeug. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr (bei Postversand, z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden
versichert werden. Die Datatronic Software AG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Datatronic
Software AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig Gleiches gilt auch für Dienstleistungs-
oder Reparaturrechnungen. Unsere Mitarbeiter sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Inkassovollmacht zur
Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Die Aufrechnung von Forderungen der Firma Datatronic Software AG ist nur
zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur
dann zulässig, wenn es auf demselben Vertrags Verhältnis beruht. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist und Setzen einer
Nachfrist von 1 Woche ist die Firma Datatronic Software AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gegen entsprechenden Nachweis kann auch ein
höherer Verzugsschaden geltend gemacht werden. Falls die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist geleistet wird,
kann die Firma Datatronic Software AG vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens kann im Falle der Nichterfüllung ein pauschalierter Schadensersatz
von 25 % des Bruttokaufpreises verlangt werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Datatronic Software AG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von
Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Datatronic Software AG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in
Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so ist die Datatronic Software AG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen
hat. Die Datatronic Software AG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§10 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen die Datatronic Software AG an Dritte ist ausgeschlossen, sofern die Datatronic
Software AG der Abtretung nicht ausdrücklich zustimmt.

§11 Vorbehalt der Konzernaufrechnung / -verrechnung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die der Datatronic Software AG und den Unternehmen ihres Bereichs
(Konzernunternehmen gemäß § LG 18 AktG und Gesellschaften im In- und Ausland, mit denen die Datatronic Software AG
über Beteiligungsbrücken von mindestens 50% verbunden ist) gegen ihn zustehende Forderungen innerhalb ihres Bereichs
als Gesamtgläubiger zusteht.

§12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungs-verletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die Datatronic Software AG als auch gegen ihre
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Datatronic Software AG beruht, gelten hinsichtlich der Haftung der Datatronic Software AG
die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.

§13 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferprogramm gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h.
er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den
daraus entstehenden Schaden.

§14 Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Ein Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat, gilt –
berechnet ab dem Vertragsschluss bis zum 31.12. des Folgejahres, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren
geschlossen. Diese Laufzeit kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verkürzt werden. Das Vertragsverhältnis
verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten vor Ablauf
der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird.

§15 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Datatronic Software AG und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der Datatronic Software AG in Flörsheim-Dalsheim Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Die Datatronic Software AG ist
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden oder mit
ihm zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Geschäftssitz der Datatronic Software AG Erfüllungsort.

§16 Datenschutz
Die Datatronic Software AG ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser
erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben,
insbesondere werden diese nicht verkauft, vermietet oder eingetauscht.

§17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, soweit wie nur
möglich dem am nächsten kommt was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt
hätten.

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